§ 7 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) - Gesundheits- und Sozialdepartement
§ 7 Kantonales Sportförderungsgesetz · Gesundheits- und Sozialdepartement
1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement setzt die kantonale Sportförderungspolitik um und übt die Aufsicht über die kantonale Sportförderung aus. Die Aufsicht über den obligatorischen Schulsport wird vom Bildungs- und Kulturdepartement wahrgenommen.
2. Das Gesundheits- und Sozialdepartement
a. erarbeitet das kantonale sportpolitische Konzept und das kantonale Sportanlagenkonzept,
b. entscheidet auf Antrag der kantonalen Sportförderungskommission über Gesuche um Beiträge aus dem Sportfonds bis zu einem vom Regierungsrat durch Verordnung festzulegenden Betrag; der Regierungsrat kann bestimmen, dass Beiträge ab einer bestimmten Höhe seiner Genehmigung bedürfen,
c. ist verantwortlich für die Vernetzung und Koordination von Massnahmen und Aktivitäten zwischen Sportförderung und Gesundheitsförderung,
d. stellt die Vernetzung und Zusammenarbeit mit dem Bereich Schulsport sicher.