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804a CH-LU

§ 6 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) - Regierungsrat

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 6 Kantonales Sportförderungsgesetz · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Sportförderungsgesetzgebung des Bundes und des Kantons aus, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist. Er

a. erlässt das kantonale sportpolitische Konzept und das kantonale Sportanlagenkonzept,

b. bezeichnet die für die kantonale Sportförderung zuständige Dienststelle,

c. regelt die Einzelheiten der Verwendung der Gelder des Sportfonds durch Verordnung,

d. wählt die kantonale Sportförderungskommission.

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