804a
CH-LU
§ 4 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) - Integration, Fairness und Sicherheit
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Kantonales Sportförderungsgesetz · Integration, Fairness und Sicherheit
1. Der Kanton tritt für Integration, Fairness und Sicherheit im Sport ein. Er bekämpft unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports.
2. Der Kanton setzt für seine Sportförderung voraus, dass die Begünstigten Anstrengungen zugunsten des fairen und sicheren Sports unternehmen und den integrativen Aspekt des Sports berücksichtigen.