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§ 3 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) - Subsidiarität und Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Kantonales Sportförderungsgesetz · Subsidiarität und Zusammenarbeit

1. Der Kanton fördert Sport- und Bewegungsaktivitäten, soweit diese Aufgabe nicht von Dritten, wie Sportorganisationen, Gemeinden oder dem Bundesamt für Sport, wahrgenommen wird. Insbesondere fördert und unterstützt er die ehrenamtliche Tätigkeit.

2. Er arbeitet bei der Sportförderung mit dem Bundesamt für Sport, den Gemeinden, den Sportorganisationen und den Schulen zusammen. Er berücksichtigt deren Massnahmen zur Förderung von Sport und Bewegung.

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