804a
CH-LU
§ 20 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 20 Kantonales Sportförderungsgesetz · Übergangsbestimmungen
1. Bis zum Erlass von neuem Verordnungsrecht bleibt das bisherige in Kraft, soweit es mit diesem Gesetz und mit der Sportförderungsgesetzgebung des Bundes nicht im Widerspruch steht.
2. Das Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden.