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804a CH-LU

§ 2 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Kantonales Sportförderungsgesetz · Ziele

1. Mit diesem Gesetz werden im Interesse der Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung sowie des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele verfolgt

a. die Förderung von Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen,

b. die Schaffung von geeigneten Rahmenbedingungen zur Förderung des Leistungssports,

c. die Förderung von Verhaltensweisen, durch welche die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden können.

2. Die Ziele sollen erreicht werden durch

a. die Unterstützung und die Durchführung von Programmen und Projekten,

b. die Unterstützung von Sportorganisationen und des Baus, Betriebs und Unterhalts von Sportanlagen,

c. weitere Massnahmen insbesondere in den Bereichen der Integration, der Fairness und der Sicherheit im Sport, des freiwilligen Schulsports sowie des Leistungssports,

d. die besondere Unterstützung der Massnahmen, die auf die Erhöhung der Zahl bewegungsaktiver Menschen aller Altersstufen abzielen.

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