§ 18 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) - Grundsätze
§ 18 Kantonales Sportförderungsgesetz · Grundsätze
1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge nach diesem Gesetz. Die Gewährung von Beiträgen kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere über das Verfahren zur Behandlung der Beitragsgesuche und die Verwendung der Gelder aus dem Sportfonds. Er bestimmt die zuständige Behörde und legt insbesondere den Kreis der Begünstigten, die Einzelheiten der förderungswürdigen Angebote, Dienstleistungen und Veranstaltungen sowie die Arten der möglichen Sachleistungen durch Verordnung fest.
3. Die Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung von Beiträgen und die Information der Öffentlichkeit richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen (Lotteriegesetz) vom 12. Mai 1986.