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§ 17 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) - Sportfonds und weitere Mittel

Finanzierung
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§ 17 Kantonales Sportförderungsgesetz · Sportfonds und weitere Mittel

1. Der Kanton führt zur Finanzierung der Massnahmen der kantonalen Sportförderung im Sinn der §§ 11, 12, 13 Absatz 2, 14 Absätze 2 und 3, 15 Absatz 2 und 16 einen separaten Fonds. Dieser wird geäufnet durch Beiträge aus dem kantonalen Anteil am Gewinn der Lotterien, die durch die Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landeslotterie durchgeführt werden. Die Zuteilung der Beiträge richtet sich nach der Lotteriegesetzgebung.

2. Die Massnahmen gemäss Absatz 1 können zusätzlich mit Schenkungen, Vermächtnissen und anderen Zuwendungen zugunsten der Sportförderung und mit kantonalen Mitteln finanziert werden.

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