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804a CH-LU

§ 16 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz)

Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Leistungssport
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§ 16 Kantonales Sportförderungsgesetz

1. Der Kanton unterstützt die Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports. Er kann insbesondere Angebote fördern, die es ermöglichen, Sport und Ausbildung zu vereinbaren.

2. Der Kanton kann internationale Sportanlässe und -kongresse, welche im Kanton Luzern durchgeführt werden und von europäischer oder weltweiter Bedeutung sind, unterstützen.

3. Er kann Sportanlässe und -kongresse von nationaler Bedeutung, die im Kanton Luzern durchgeführt werden, unterstützen.

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