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804a CH-LU

§ 15 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz)

Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Freiwilliger Schulsport
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§ 15 Kantonales Sportförderungsgesetz

1. Die Schulträger können freiwillige Schulsportangebote führen. Die Angebote ergänzen den obligatorischen Sportunterricht.

2. Der Kanton kann Beiträge an den freiwilligen Schulsport leisten und Material zur Verfügung stellen.

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