804a
CH-LU
§ 15 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz)
Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Freiwilliger Schulsport
§ 15 Kantonales Sportförderungsgesetz
1. Die Schulträger können freiwillige Schulsportangebote führen. Die Angebote ergänzen den obligatorischen Sportunterricht.
2. Der Kanton kann Beiträge an den freiwilligen Schulsport leisten und Material zur Verfügung stellen.