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804a CH-LU

§ 14 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz)

Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Jugend und Sport
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§ 14 Kantonales Sportförderungsgesetz

1. Die Umsetzung des Programms «Jugend und Sport» für Kinder und Jugendliche im Kanton richtet sich nach der Sportförderungsgesetzgebung des Bundes.

2. Der Kanton kann Beiträge an die Kaderbildung sowie an «Jugend und Sport»-Kurse, insbesondere an solche im Rahmen des freiwilligen Schulsports, gewähren, soweit die Kosten nicht vom Bund übernommen werden.

3. Er kann Leihmaterial anschaffen und zur Verfügung stellen, soweit dies nicht der Bund tut.

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