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804a CH-LU

§ 13 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) - Sportanlagen

Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Allgemeine Sport- und Bewegungsförderung
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§ 13 Kantonales Sportförderungsgesetz · Sportanlagen

1. Der Kanton erstellt zur Planung und Koordination von Sportanlagen von kantonaler Bedeutung ein kantonales Sportanlagenkonzept.

2. Der Kanton kann Beiträge an Neu-, Um- und Anbauten sowie für die Sanierung von Sportanlagen und deren Nebengebäude ausrichten. Er kann Erbauer und Betreiber von Sportanlagen beraten.

3. Die Einzelheiten über die Benützung kantonaler Schulsportanlagen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 14. September 1993 und den entsprechenden Verordnungsbestimmungen des Regierungsrates.

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