804a
CH-LU
§ 12 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) - Unterstützung von Sportorganisationen
Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Allgemeine Sport- und Bewegungsförderung
§ 12 Kantonales Sportförderungsgesetz · Unterstützung von Sportorganisationen
1. Der Kanton unterstützt die Aktivitäten von Sportorganisationen wie Sportverbänden und -vereinen von kantonaler und nationaler Bedeutung. Er kann diesen Beiträge ausrichten. Unterstützt werden können insbesondere der Sportbetrieb und Sportveranstaltungen sowie der Kauf von Sportgeräten und Sportmaterial.
2. Der Kanton kann mit Sportorganisationen Leistungsaufträge über die Wahrnehmung von Sportförderungsaufgaben abschliessen.