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804a CH-LU

§ 11 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) - Programme und Projekte

Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Allgemeine Sport- und Bewegungsförderung
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§ 11 Kantonales Sportförderungsgesetz · Programme und Projekte

1. Der Kanton koordiniert, unterstützt und initiiert Programme und Projekte zur Förderung von regelmässigen Sport- und Bewegungsaktivitäten aller Altersstufen, wie solche des Behinderten-, des Erwachsenen- und des Freizeitsports. Er kann insbesondere für den Aufbau und den Betrieb von lokalen Bewegungs- und Sportnetzen in den Gemeinden, für Anlässe und für den Kauf von Sportgeräten und Sportmaterial Beiträge ausrichten und Sachleistungen erbringen. Er kann dafür Leistungsaufträge abschliessen.

2. Der Kanton kann selber Programme und Projekte gemäss Absatz 1 durchführen, soweit dies notwendig ist und dafür ein öffentliches Interesse besteht.

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