Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
804a CH-LU

§ 10 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz)

Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Sportpolitisches Konzept
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Kantonales Sportförderungsgesetz

1. Der Regierungsrat erlässt unter Berücksichtigung der in § 2 genannten Ziele ein sportpolitisches Konzept.

2. Das sportpolitische Konzept enthält die aktuellen Ziele und die wichtigsten Massnahmen der Sportförderung des Kantons. Es ist alle vier bis sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

← § 9 Kantonales Sportförderungsgesetz Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) - Geltungsbereich § 11 Kantonales Sportförderungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →