804a
CH-LU
§ 10 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz)
Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Sportpolitisches Konzept
§ 10 Kantonales Sportförderungsgesetz
1. Der Regierungsrat erlässt unter Berücksichtigung der in § 2 genannten Ziele ein sportpolitisches Konzept.
2. Das sportpolitische Konzept enthält die aktuellen Ziele und die wichtigsten Massnahmen der Sportförderung des Kantons. Es ist alle vier bis sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.