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804a CH-LU

§ 1 Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Kantonales Sportförderungsgesetz · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Sportförderungsgesetzgebung des Bundes sowie die Förderung von Sport und Bewegung durch den Kanton (kantonale Sportförderung).

2. Der obligatorische Sportunterricht an den Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen sowie die Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern, die Sportunterricht erteilen, sind in der Schulgesetzgebung geregelt.

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