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CH-LU
§ 9 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Unterstellung
Schulärztinnen und -ärzte sowie Schulzahnärztinnen und -zahnärzte
§ 9 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Unterstellung
1. Die Schulärztinnen und -ärzte sowie die Schulzahnärztinnen und -zahnärzte sind in schulischen Belangen der Schulleitung, in fachlichen Belangen dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin beziehungsweise dem Kantonszahnarzt oder der Kantonszahnärztin unterstellt.
2. Das Bildungs- und Kulturdepartement bezeichnet eine für schulärztliche und schulzahnärztliche Fragen zuständige Stelle.