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CH-LU
§ 8 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Leitung
Schulärztinnen und -ärzte sowie Schulzahnärztinnen und -zahnärzte
§ 8 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Leitung
1. Erfordert die Grösse der Schule den Einsatz mehrerer Schulärztinnen und -ärzte oder mehrerer Schulzahnärztinnen und -zahnärzte, ist je eine gesamtverantwortliche Person zu bestimmen.
2. Die gesamtverantwortliche Person leitet und koordiniert den Einsatz der Schulärztinnen und -ärzte beziehungsweise der Schulzahnärztinnen und -zahnärzte und vertritt deren Anliegen gegenüber der Schulleitung und dem Schulträger.