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CH-LU
§ 7 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Grundsätze
Schulärztinnen und -ärzte sowie Schulzahnärztinnen und -zahnärzte
§ 7 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Grundsätze
1. Als Schulärztinnen und -ärzte sowie als Schulzahnärztinnen und -zahnärzte können nur Personen tätig sein, welche im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung nach § 16 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005 sind.
2. Für die Anstellung der Schulärztinnen und -ärzte sowie der Schulzahnärztinnen und -zahnärzte an den Kantonsschulen und an den kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheimen sind die Schulleitungen zuständig. Bei den Privatschulen sind die Schulträger zuständig.