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803 CH-LU

§ 6 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Fachgruppe Schulgesundheit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Fachgruppe Schulgesundheit

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport bestellt eine Fachgruppe Schulgesundheit. Ihr gehören mindestens der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin, eine Vertretung des Bildungs- und Kulturdepartementes sowie eine Vertretung der Schulärztinnen und -ärzte an. Der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin kann bei Bedarf beigezogen werden.

2. Die Fachgruppe Schulgesundheit dient dem Informationsaustausch und der Vernetzung bei schulärztlichen Fragen. Sie unterstützt die Dienststelle Gesundheit und Sport in der Weiterentwicklung der Gesundheit in den Schulen.

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