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CH-LU
§ 4 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Dienststelle Gesundheit und Sport[[1]](#articletitle_text_fn_494670_2_1_c)
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Dienststelle Gesundheit und Sport[[1]](#articletitle_text_fn_494670_2_1_c)
1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport ist für den Vollzug der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Aufgaben nach dieser Verordnung verantwortlich und beaufsichtigt die schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste an den Schulen.
2. Sie kann für den Vollzug dieser Aufgaben Weisungen erlassen. Weisungen an die Schulen und die Lehrpersonen sind vorher mit dem Bildungs- und Kulturdepartement abzusprechen.