803
CH-LU
§ 3 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Gesundheitserziehung, Gesundheitsförderung und Prävention
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Gesundheitserziehung, Gesundheitsförderung und Prävention
1. Die Gesundheitserziehung ist in erster Linie Sache der Erziehungsberechtigten.
2. Die Schulen unterstützen und ergänzen die Gesundheitserziehung der Erziehungsberechtigten im Rahmen der Lehrpläne.
3. Die Organe des Bildungswesens haben bei der Gestaltung des Schulbetriebs, bei der Schaffung von Lehrplänen und Lehrmitteln sowie bei der Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen die Gesundheitserziehung sowie die Gesundheitsförderung und die Prävention angemessen zu berücksichtigen.
4. Die Mitarbeitenden in den schulärztlichen Diensten und in der Schulzahnpflege unterstützen die Schulen in der Gesundheitserziehung, der Gesundheitsförderung und in der Prävention.