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803 CH-LU

§ 25 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 25 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Inkrafttreten

1. Die Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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