803
CH-LU
§ 25 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 25 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Inkrafttreten
1. Die Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.