803
CH-LU
§ 24 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Aufhebung von Erlassen
Schlussbestimmungen
§ 24 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Aufhebung von Erlassen
1. Folgende Erlasse werden aufgehoben
a. Verordnung über den schulärztlichen Dienst und über die Gesundheitserziehung an den Schulen vom 17. August 1993,
b. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Schulzahnpflege vom 14. Februar 1947,
c. Tarif für die Zahnbehandlung der Schüler durch die Schulzahnärzte vom 30. August 1994.