§ 23 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Kostentragung
§ 23 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Kostentragung
1. Die Behandlungskosten sind durch die Erziehungsberechtigten zu tragen.
2. Bei den Kantonsschulen, den kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheimen sowie den Privatschulen sind die Kosten für die erbrachten Leistungen gemäss den §§ 11 Absatz 2a und 21 durch die Wohnortgemeinde der Lernenden zurückzuerstatten.
2a. Die Rückerstattung der Kosten gemäss Absatz 2 erfolgt bei den Kantonsschulen über die Gemeindebeiträge gemäss § 36 des Gesetzes über die Gymnasialbildung, bei den kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheimen über die Beiträge gemäss § 61a des Gesetzes über die Volksschulbildung.
3. Die Kosten für Leistungen nach § 11 Absatz 2c sind durch die Schule zu tragen.
4. Die Kosten gemäss § 21 werden anteilmässig auf die Lernenden verteilt.