§ 22 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Entschädigung
§ 22 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Entschädigung
1. Die Entschädigung der Schulzahnärztinnen und -zahnärzte beträgt für den Untersuch nach den §§ 11 Absatz 2a und 21 Fr. 33.10 pro Lernenden und Lernende. Damit sind auch die Leistungen nach § 11 Absatz 2b und 2d abgegolten.
2. Die Entschädigung für bestellte Leistungen nach § 11 Absatz 2c beträgt 220 Franken pro Stunde.
3. Für die Behandlung durch den Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin gilt der Tarif der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO). Der Taxpunktwert beträgt Fr. 1.00.
4. Die Schulzahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren werden pro Lektion pauschal mit Fr. 68.10 Franken entschädigt (inkl. Vorbereitung der Lektion, Wegentschädigung und ähnliche Spesen).
5. Die Abrechnung für die erbrachten Leistungen gemäss den §§ 11 Absatz 2a, 12 Absatz 2 und 21 ist der zuständigen Schule einzureichen. Die Kosten für die Behandlung sind den Erziehungsberechtigten direkt in Rechnung zu stellen.