803
CH-LU
§ 21 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Untersuch
Schulzahnärztlicher Untersuch und Prophylaxe
§ 21 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Untersuch
1. Alle Lernenden werden ab dem Kindergarten, spätestens aber ab der 1. Klasse bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit einmal jährlich untersucht. An den Sonderschulen und in den Sonderschulheimen sind die besonderen Bedürfnisse der behinderten Lernenden angemessen zu berücksichtigen.