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803 CH-LU

§ 20 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Schulzahnärztliche Gesundheitskarte

Schulzahnärztlicher Untersuch und Prophylaxe
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§ 20 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Schulzahnärztliche Gesundheitskarte

1. Für alle Lernenden legen die Schulen nach den Weisungen der Dienststelle Gesundheit und Sport eine schulzahnärztliche Gesundheitskarte an. Darin tragen die Schulzahnärztinnen und -zahnärzte die Untersuchungsbefunde und allfällige selber durchgeführte Behandlungen ein.

2. Beim Übertritt in eine andere Schule übergibt der Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin die schulzahnärztliche Gesundheitskarte dem neu zuständigen Schulzahnarzt oder der neu zuständigen Schulzahnärztin.

3. Die schulzahnärztlichen Gesundheitskarten werden vom Schulzahnarzt oder von der Schulzahnärztin aufbewahrt. Die maximale Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre seit der letzten Untersuchung beziehungsweise der letzten selber durchgeführten Behandlung. Nach Ablauf der Frist ist die schulzahnärztliche Gesundheitskarte zu vernichten.

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