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CH-LU
§ 2 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Zweck
1. Der schulärztliche Dienst bezweckt die Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der Lernenden sowie die frühzeitige Erfassung von Störungen und Krankheiten.
2. Die Schulzahnpflege bezweckt die Erhaltung und Förderung der oralen Gesundheit der Lernenden sowie die frühzeitige Erfassung von Störungen und Krankheiten der Zähne und des Kauapparates.