§ 19 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Kostentragung
§ 19 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Kostentragung
1. Die Behandlungskosten und die Kosten für Leistungen gemäss § 10 Absatz 2b sind durch die Erziehungsberechtigten zu tragen.
2. Die den Kantonsschulen und den kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheimen sowie den Privatschulen gemäss § 18 Absatz 4 entstehenden Kosten sind durch die Wohnortgemeinden der Lernenden zurückzuerstatten.
2a. Die Rückerstattung der Kosten gemäss Absatz 2 erfolgt bei den Kantonsschulen über die Gemeindebeiträge gemäss § 36 des Gesetzes über die Gymnasialbildung (GymBG) vom 12. Februar 2001, bei den kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheimen über die Beiträge gemäss § 61a des Gesetzes über die Volksschulbildung (VBG) vom 22. März 1999.
3. Die Kosten für angeordnete Massnahmen sind durch die Erziehungsberechtigten der Lernenden zu tragen. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen.
4. Die übrigen Kosten sind durch die jeweiligen Auftraggeber zu tragen.