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803 CH-LU

§ 18 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Entschädigung

Schulärztlicher Untersuch und Behandlung
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§ 18 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Entschädigung

1. Die Entschädigung der Schulärztinnen und -ärzte beträgt 220 Franken pro Stunde.

2. Für den Untersuch nach § 10 Absatz 2a, einschliesslich der Berichterstattung und einer allfälligen individuellen Information der Erziehungsberechtigten beziehungsweise der oder des Lernenden sowie einer Erstberatung nach § 10 Absatz 2c, sind pro Lernenden und Lernende die folgenden Maximalzeiten anrechenbar

a. im Kindergarten: 15 Minuten

b. auf der Primarstufe: 12 Minuten

c. auf der Sekundarstufe I: 15 Minuten

d. in den Sonderschulen und Sonderschulheimen: 20 Minuten

3. Die Vor- und Nachbereitungszeit, die Beurteilung von Gesuchen um Befreiung vom Sportunterricht gemäss § 10 Absatz 2h und die Berichterstattung nach § 10 Absatz 2i werden nicht gesondert vergütet. Leistungen gemäss § 10 Absatz 2b, 2d, 2f und 2g werden nach Aufwand entschädigt und sind dem Auftraggeber direkt in Rechnung zu stellen. Die Entschädigung für Massnahmen gemäss § 10 Absatz 2e wird im Einzelfall durch die anordnende Behörde geregelt.

4. Die Abrechnung für die erbrachten Leistungen gemäss § 10 Absatz 2a und 2c ist der zuständigen Schule einzureichen.

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