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803 CH-LU

§ 17 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Behandlung

Schulärztlicher Untersuch und Behandlung
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§ 17 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Behandlung

1. Die Behandlung der Lernenden ist nicht Aufgabe der Schulärztinnen und -ärzte. Vorbehalten bleibt § 10 Absatz 2e. Die Wahl des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin ist Sache der Erziehungsberechtigten beziehungsweise der Lernenden.

2. Erweist sich gestützt auf die schulärztliche Untersuchung eine weitergehende Abklärung oder Behandlung als notwendig, nimmt der Schularzt oder die Schulärztin mit den Erziehungsberechtigten beziehungsweise dem oder der Lernenden Kontakt auf. Er oder sie gibt ihnen eine Empfehlung ab.

3. Stellt der Schularzt oder die Schulärztin fest, dass die Erziehungsberechtigten beziehungsweise der oder die Lernende der Empfehlung trotz Gefährdung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit Dritter keine Folge leisten, benachrichtigt er oder sie nach Rücksprache mit dem Hausarzt oder der Hausärztin die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und beantragt die notwendigen Massnahmen.

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