§ 16 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Untersuch
§ 16 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Untersuch
1. Alle Lernenden werden erstmals im Kindergarten, spätestens aber in der 1. Klasse untersucht. Weitere Untersuchungen werden im 4. und im 8. Schuljahr durchgeführt. An den Sonderschulen und in den Sonderschulheimen sind die besonderen Bedürfnisse der behinderten Lernenden angemessen zu berücksichtigen.
2. Machen die Lehrpersonen bei einzelnen Kindern Wahrnehmungen, die auf eine gesundheitliche Störung oder Fehlentwicklung schliessen lassen, überweisen sie diese Kinder im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten beziehungsweise dem Kind dem Schularzt oder der Schulärztin oder nach den Bestimmungen der Verordnung über die Schuldienste vom 21. Dezember 1999 den Fachpersonen der Schuldienste.
3. Im Übrigen orientiert die Schulleitung über die Möglichkeit einer individuellen Beratung durch den Schularzt oder die Schulärztin.