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803 CH-LU

§ 15 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Schulärztliche Gesundheitskarte

Schulärztlicher Untersuch und Behandlung
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§ 15 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Schulärztliche Gesundheitskarte

1. Für alle Lernenden legen die Schulen nach den Weisungen der Dienststelle Gesundheit und Sport eine schulärztliche Gesundheitskarte an. Darin tragen die Schulärztinnen und -ärzte die Untersuchungsbefunde ein.

2. Beim Übertritt in eine andere Schule übergibt der Schularzt oder die Schulärztin die schulärztliche Gesundheitskarte dem neu zuständigen Schularzt oder der neu zuständigen Schulärztin.

3. Die schulärztlichen Gesundheitskarten werden vom Schularzt oder von der Schulärztin aufbewahrt. Die maximale Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre seit der letzten Untersuchung. Nach Ablauf der Frist ist die schulärztliche Gesundheitskarte zu vernichten.

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