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803 CH-LU

§ 13 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Aufgaben der Schulen

Schulärztinnen und -ärzte sowie Schulzahnärztinnen und -zahnärzte
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§ 13 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Aufgaben der Schulen

1. Die Schulleitungen und die Lehrpersonen arbeiten mit den Schulärztinnen und -ärzten, den Schulzahnärztinnen und -zahnärzten, den Schulzahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren sowie den übergeordneten Fachorganen des Kantons zusammen und unterstützen sie bei ihren Tätigkeiten.

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