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803 CH-LU

§ 12 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Schulzahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren

Schulärztinnen und -ärzte sowie Schulzahnärztinnen und -zahnärzte
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§ 12 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Schulzahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren

1. Die Schulzahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren werden von den Schulleitungen angestellt. In fachlichen Belangen sind sie dem Kantonszahnarzt oder der Kantonszahnärztin unterstellt.

2. Die Schulzahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren unterstützen die Schulen in Fragen der oralen Gesundheit. Sie führen im Kindergarten, im 4.-6. Schuljahr und in der Sekundarstufe I pro Klasse und Schuljahr mindestens zwei stufengerechte Prophylaxelektionen durch. Die Lektionen umfassen insbesondere die Fluoridapplikation.

3. Die Dienststelle Gesundheit und Sport regelt das Nähere durch Weisung.

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