§ 11 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Aufgaben der Schulzahnärztinnen und -zahnärzte
§ 11 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Aufgaben der Schulzahnärztinnen und -zahnärzte
1. Die Schulzahnärztinnen und -zahnärzte haben einen Einführungskurs zu besuchen und sich fortzubilden.
2. Die Schulzahnärztinnen und -zahnärzte
a. untersuchen jährlich einmal während der obligatorischen Schulzeit alle Lernenden, sofern diese nicht den Nachweis erbringen, dass sie sich innerhalb der vergangenen 12 Monate durch ihren privaten Zahnarzt oder ihre private Zahnärztin haben untersuchen lassen,
b. unterstützen bei Bedarf die Schulzahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren,
c. arbeiten mit den Schulleitungen, den Schuldiensten und den Lehrpersonen zusammen und wirken bei Bedarf am Unterricht und an der Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen mit,
d. erstellen am Ende des Schuljahres einen Jahresbericht zuhanden der Dienststelle Gesundheit und Sport nach deren Weisung,
e. nehmen weitere Aufgaben nach dieser Verordnung und nach den Weisungen der Dienststelle Gesundheit und Sport wahr.