Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
803 CH-LU

§ 10 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Aufgaben der Schulärztinnen und -ärzte

Schulärztinnen und -ärzte sowie Schulzahnärztinnen und -zahnärzte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Aufgaben der Schulärztinnen und -ärzte

1. Die Schulärztinnen und -ärzte haben einen Einführungskurs zu besuchen und sich fortzubilden.

2. Die Schulärztinnen und -ärzte

a. untersuchen gemäss den Vorgaben von § 16 alle Lernenden, sofern diese nicht den Nachweis erbringen, dass sie sich innerhalb der vergangenen 12 Monate durch ihren privaten Arzt oder ihre private Ärztin haben untersuchen lassen; das Nähere regelt die Dienststelle Gesundheit und Sport durch Weisungen,

b. führen Einzeluntersuchungen durch, wenn Lehrpersonen, gestützt auf ihre Beobachtungen und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten beziehungsweise den Lernenden, diese beantragen,

c. stehen den Lernenden für eine erste Beratung zur Verfügung,

d. beraten in Absprache mit den Hausärztinnen und -ärzten Erziehungsberechtigte und Lehrpersonen von Kindern, die in ihrer Gesundheit gefährdet sind,

e. führen nach Anordnung der zuständigen Behörde Schutzimpfungen und andere vorbeugende Massnahmen durch,

f. sensibilisieren und beraten Lehrpersonen, Schulleitungen, Schulbehörden und Erziehungsberechtigte in Fragen der Gesundheitserziehung, der Gesundheitsförderung und der Prävention in den Bereichen Sexualität, Sucht, Körperhaltung, Schulhaushygiene, Schulmobiliar und Sportunterricht,

g. arbeiten mit den Schulleitungen, den Schuldiensten und den Lehrpersonen zusammen und wirken nach Bedarf am Unterricht und an der Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen mit,

h. beurteilen Gesuche um Befreiung vom Sportunterricht für mehr als 3 Monate,

i. erstellen am Ende des Schuljahres einen Jahresbericht zuhanden der Dienststelle Gesundheit und Sport nach deren Weisung,

j. nehmen weitere Aufgaben nach dieser Verordnung und nach den Weisungen der Dienststelle Gesundheit und Sport wahr.

← § 9 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen Geltungsbereich § 11 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →