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CH-LU
§ 1 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen · Geltungsbereich
1. Die Verordnung regelt den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege für Lernende an den Kantonsschulen, den Privatschulen sowie den kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheimen (im Folgenden Schulen genannt).
2. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen in anderen kantonalen Erlassen und im eidgenössischen Recht, insbesondere diejenigen betreffend übertragbare Krankheiten.