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§ 3 Vollzugsverordnung zur Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs - Entzug und Erlöschen

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§ 3 Vollzugsverordnung zur Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs · Entzug und Erlöschen

1. Für den Entzug und das Erlöschen der Bewilligung gemäss § 1 gelten die §§ 19 und 20 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005 sinngemäss.

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