801a
CH-LU
§ 2 Vollzugsverordnung zur Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs - Meldung
§ 2 Vollzugsverordnung zur Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs · Meldung
1. Schwangerschaftsabbrüche sind der Dienststelle Gesundheit und Sport mit dem offiziellen Formular innert einer Woche nach erfolgter Durchführung zu melden.
2. Bei der Meldung sind die Anonymität der betroffenen Frau und das Arztgeheimnis zu wahren.