801a
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§ 1 Vollzugsverordnung zur Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs - Bewilligung
§ 1 Vollzugsverordnung zur Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs · Bewilligung
1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport bezeichnet die Praxen und Spitäler, welche berechtigt sind, den straflosen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a. die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte, welche den Schwangerschaftsabbruch vornehmen, im Kanton Luzern zur Berufsausübung zugelassen sind,
b. eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und eine eingehende Beratung der Schwangeren sichergestellt sind.
3. Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen versehen werden.