Bewilligung
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport bezeichnet die Praxen und Spitäler, welche berechtigt sind, den straflosen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a. die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte, welche den Schwangerschaftsabbruch vornehmen, im Kanton Luzern zur Berufsausübung zugelassen sind,
b. eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und eine eingehende Beratung der Schwangeren sichergestellt sind.
3. Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen versehen werden.
1. Schwangerschaftsabbrüche sind der Dienststelle Gesundheit und Sport mit dem offiziellen Formular innert einer Woche nach erfolgter Durchführung zu melden.
2. Bei der Meldung sind die Anonymität der betroffenen Frau und das Arztgeheimnis zu wahren.
1. Für den Entzug und das Erlöschen der Bewilligung gemäss § 1 gelten die §§ 19 und 20 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005 sinngemäss.
1. Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.