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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) - Versammlung der Vereinbarungskantone
Art. 6 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV · Versammlung der Vereinbarungskantone
1. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung).
2. Die Versammlung hat folgende Aufgaben
a. Wahl des Vorsitzes,
b. Erlass eines Geschäftsreglements,
c. Bezeichnung der Geschäftsstelle,
d. Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Artikel 2 Absatz 4,
e. Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Artikel 3,
f. Festlegung des Ausgleichs gemäss Artikel 5,
g. jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
3. Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Absatz 2d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.
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Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) - Gegenstand und Zweck
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