800h
AFFPWFVAFFC
CH-LU
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) - Geltungsdauer
Art. 12 Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV · Geltungsdauer
1. Die Vereinbarung gilt unbefristet.