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§ 7 Verordnung zum Spitalgesetz - Kosten

Spitalplanung und -finanzierung - Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme
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§ 7 Verordnung zum Spitalgesetz · Kosten

1. Für die Patientinnen und Patienten ist das Verfahren vor der Beschwerdestelle kostenlos. Vorbehalten bleiben Fälle von mutwilliger Beschwerdeführung.

2. Bei einem Verstoss gegen die Aufnahmepflicht oder einem Fehlverhalten des Rettungsdienstes bei der Spitaleinweisung trägt das Listenspital oder der Rettungsdienst die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdestelle.

3. Parteikosten werden nicht vergütet.

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