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§ 6 Verordnung zum Spitalgesetz - Abschluss des Verfahrens

Spitalplanung und -finanzierung - Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme
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§ 6 Verordnung zum Spitalgesetz · Abschluss des Verfahrens

1. Hat die Beschwerdestelle in einem Verfahren einen Verstoss gegen die Aufnahmepflicht oder ein Fehlverhalten des Rettungsdienstes bei der Spitaleinweisung festgestellt, meldet sie dies dem Gesundheits- und Sozialdepartement. Das Departement prüft die Anordnung einer Sanktion nach § 6a des Spitalgesetzes vom 11. September 2006.

2. Schwerwiegende Feststellungen sind der Dienststelle Gesundheit und Sport sofort mitzuteilen.

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