800b
CH-LU
§ 6 Verordnung zum Spitalgesetz - Abschluss des Verfahrens
Spitalplanung und -finanzierung - Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme
§ 6 Verordnung zum Spitalgesetz · Abschluss des Verfahrens
1. Hat die Beschwerdestelle in einem Verfahren einen Verstoss gegen die Aufnahmepflicht oder ein Fehlverhalten des Rettungsdienstes bei der Spitaleinweisung festgestellt, meldet sie dies dem Gesundheits- und Sozialdepartement. Das Departement prüft die Anordnung einer Sanktion nach § 6a des Spitalgesetzes vom 11. September 2006.
2. Schwerwiegende Feststellungen sind der Dienststelle Gesundheit und Sport sofort mitzuteilen.