800b
CH-LU
§ 5 Verordnung zum Spitalgesetz - Verfahren
Spitalplanung und -finanzierung - Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme
§ 5 Verordnung zum Spitalgesetz · Verfahren
1. Das Verfahren ist schriftlich.
2. Die Beschwerdestelle stellt den Sachverhalt fest. Sie würdigt die eingereichten Urkunden und kann insbesondere Amtsberichte und Beweisauskünfte einholen wie auch einen Augenschein durchführen. Sie kann den Patienten oder die Patientin und eine Vertretung des Listenspitals oder des Rettungsdienstes vorladen.
3. Das Listenspital und der Rettungsdienst sind zur Auskunft verpflichtet.