Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
800b CH-LU

§ 5 Verordnung zum Spitalgesetz - Verfahren

Spitalplanung und -finanzierung - Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung zum Spitalgesetz · Verfahren

1. Das Verfahren ist schriftlich.

2. Die Beschwerdestelle stellt den Sachverhalt fest. Sie würdigt die eingereichten Urkunden und kann insbesondere Amtsberichte und Beweisauskünfte einholen wie auch einen Augenschein durchführen. Sie kann den Patienten oder die Patientin und eine Vertretung des Listenspitals oder des Rettungsdienstes vorladen.

3. Das Listenspital und der Rettungsdienst sind zur Auskunft verpflichtet.

← § 4 Verordnung zum Spitalgesetz Dienststelle Gesundheit und Sport[[1]](#articletitle_text_fn_670895_2_1_c) § 6 Verordnung zum Spitalgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →