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§ 4 Verordnung zum Spitalgesetz - Einleitung des Verfahrens

Spitalplanung und -finanzierung - Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme
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§ 4 Verordnung zum Spitalgesetz · Einleitung des Verfahrens

1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdestelle einzureichen.

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