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§ 3 Verordnung zum Spitalgesetz - Wahl und Organisation

Spitalplanung und -finanzierung - Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme
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§ 3 Verordnung zum Spitalgesetz · Wahl und Organisation

1. Die Beschwerdestelle zählt drei bis fünf Mitglieder, die vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.

2. Der Regierungsrat bestimmt aus den Mitgliedern der Beschwerdestelle deren Präsidenten oder Präsidentin. Im Übrigen konstituiert sich die Beschwerdestelle selbst.

3. Die Beschwerdestelle tagt unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin oder deren Stellvertretung mindestens in Dreierbesetzung.

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